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Weschka, M. (2010). Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung und therapeutisches Klonen: Status und Schutz des menschlichen Embryos vor den Herausforderungen der modernen Biomedizin. Eine Untersuchung aus einfachgesetzlicher, verfassungsrechtlicher und internationaler Perspektive. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53244-5
Weschka, Marion. Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung und therapeutisches Klonen: Status und Schutz des menschlichen Embryos vor den Herausforderungen der modernen Biomedizin: Eine Untersuchung aus einfachgesetzlicher, verfassungsrechtlicher und internationaler Perspektive. Duncker & Humblot, 2010. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-53244-5
Weschka, M (2010): Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung und therapeutisches Klonen: Status und Schutz des menschlichen Embryos vor den Herausforderungen der modernen Biomedizin: Eine Untersuchung aus einfachgesetzlicher, verfassungsrechtlicher und internationaler Perspektive, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-53244-5

Format

Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung und therapeutisches Klonen: Status und Schutz des menschlichen Embryos vor den Herausforderungen der modernen Biomedizin

Eine Untersuchung aus einfachgesetzlicher, verfassungsrechtlicher und internationaler Perspektive

Weschka, Marion

Schriftenreihe der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, Vol. 206

(2010)

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Abstract

Die Regelung von Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung und therapeutischem Klonen im Embryonenschutzgesetz und im Stammzellgesetz ist widersprüchlich, lückenhaft und unklar. Marion Weschka zeigt, dass es möglich ist, den Embryonenschutz in Deutschland einer stimmigen Lösung zuzuführen, die sich an der mit fortschreitender Entwicklung des Embryos zunehmenden Schutzbedürftigkeit orientiert. Kern der Arbeit ist die Frage nach dem verfassungsrechtlichen Status des menschlichen Embryos sowie eine Neukonstruktion des grundrechtlichen Embryonenschutzes. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass Embryonen keine Grundrechtsträger der Menschenwürde und des Rechts auf Leben sind und dass der Embryo in vitro lediglich durch die Menschenwürde als Gattungswürde geschützt wird. PID, Stammzellforschung und therapeutisches Klonen sind damit verfassungsgemäß und verstoßen, wie die Autorin abschließend feststellt, auch nicht gegen internationales Recht.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
Einleitung 19
1. Teil: Die Regelungen zum Embryonenschutz auf einfachgesetzlicher Ebene und der Umgang mit menschlichen Embryonen in der Praxis 28
A. Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung, therapeutisches Klonen und die Regelungen des Embryonenschutzgesetzes sowie des Stammzellgesetzes 28
I. Präimplantationsdiagnostik und Embryonenschutzgesetz 29
1. Verfahren der Präimplantationsdiagnostik 29
2. Fallgruppen der PID 30
a) Ungeeignetheit der PID für die Durchführung von Screenings in allen IvF-Fällen 30
b) Hochrisikopaare als Zielgruppe für die PID 31
c) Weitere denkbare Fallgruppen für die Anwendung der PID 33
3. Die rechtliche Beurteilung der PID nach dem Embryonenschutzgesetz 35
a) Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG durch die PID? – Der Zweck der künstlichen Befruchtung 35
b) Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ESchG durch die PID 42
aa) Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ESchG bei Durchführung der PID an totipotenten Zellen 42
bb) Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ESchG durch die Durchführung des Verfahrens der PID an pluripotenten Zellen? 42
cc) Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ESchG durch Abspaltung der pluripotenten Zelle für die PID aufgrund einer Gesamtbetrachtung? 43
dd) Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ESchG durch „Verwerfen“ des Restembryos bei pathologischem Befund? 45
ee) Ergebnis zu § 2 Abs. 1 ESchG 47
c) Verstoß gegen § 6 ESchG durch die PID 48
d) Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG durch die IvF mit PID 48
e) Zusammenfassende Beurteilung der PID nach dem Embryonenschutzgesetz 49
II. Das Verbot des Klonens durch das Embryonenschutzgesetz 50
1. Der Begriff des Klonens 51
2. Verfahrensarten des Klonens 52
a) Klonen durch Abspaltung von totipotenten Zellen und Embryonensplitting 52
b) Klonen durch Zellkerntransfer in eine entkernte Eizelle 53
3. Denkbare Zielsetzungen für die Anwendung von Klontechniken im Humanbereich: therapeutisches und reproduktives Klonen 55
a) Zielsetzungen für das reproduktive Klonen 56
b) Zielsetzungen für das therapeutische Klonen 59
4. Rechtliche Beurteilung der Strafbarkeit des Klonens mittels Zellkerntransfers gemäß § 6 ESchG 61
a) Das Tatbestandsmerkmal des menschlichen Embryos 62
b) Das Tatbestandsmerkmal der gleichen Erbinformation 63
aa) Das Problem der mitochondrialen DNA 63
bb) Die Problematik zufälliger Mutationen 64
c) Das Tatbestandsmerkmal der gleichen Erbinformation wie ein Verstorbener 65
d) Ergebnis zur Strafbarkeit des Klonens mittels Zellkerntransfers gemäß § 6 ESchG 67
5. Regelungslücken im Embryonenschutzgesetz 67
a) Zellkerntransfer unter Manipulation der Erbinformation des somatischen Zellkerns 67
b) Klonen mittels Zellkerntransfers auf eine tierische Eizelle 69
III. Die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen und ihre einfachgesetzliche Beurteilung 71
1. Embryonale Stammzellen und ihre Gewinnung 71
2. Beurteilung der Stammzellforschung nach dem ESchG 74
3. Zulässigkeit des Imports von im Ausland hergestellten Stammzellen nach dem Embryonenschutzgesetz 78
4. Entstehungsgeschichte des Stammzellgesetzes und seine Auswirkung auf die Zulässigkeit des Imports von humanen embryonalen Stammzellen nach Deutschland und deren Verwendung 82
a) Gesetzgebungsgeschichte 82
b) Der Inhalt des Stammzellgesetzes vom 01. 07. 2002 85
aa) Zielsetzung des Stammzellgesetzes 85
bb) Voraussetzungen für die ausnahmsweise Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen nach § 4 StZG 86
(1) Embryonale Stammzelllinien 87
(2) Stichtagsregelung 88
(3) Beschränkung auf überzählige Embryonen und Ausschluss von PID-Embryonen 91
(4) Unentgeltlichkeit 92
(5) Übereinstimmung mit Embryonenschutzgesetz, Verzicht auf explizite Normierung eines Zustimmungserfordernisses der Eltern und Ordre-public-Vorbehalt 92
cc) Wissenschaftlich begründete Darlegung hochrangiger Forschungsziele nach § 5 StZG 93
dd) Genehmigungsverfahren für Import und Verwendung embryonaler Stammzellen 94
ee) Festlegung der zuständigen Behörde 95
ff) Einrichtung der Zentralen Ethik-Kommission für die Stammzellforschung 95
gg) §§ 10 – 12 StZG: Datenschutz, öffentliches Register, Anzeigepflicht 97
hh) Die Strafvorschrift des § 13 StZG in der Fassung von 2002 97
ii) § 14 und § 15 StZG: Bußgeldvorschriften und Berichtspflicht der Bundesregierung 102
c) Zusammenfassende Kritik, Änderungsvorschläge und die Reform des Stammzellgesetzes im Jahr 2008 102
B.Widersprüche im durch das Embryonenschutzgesetz festgelegten Schutzstandard für den Embryo in vitro im Vergleich zum Schutz des Embryos in vivo 113
I. Straflosigkeit der Verwendung nidationshemmender Mittel 113
II. Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs aufgrund medizinisch-sozialer Indikation gemäß § 218a Abs. 2 StGB 116
III. Vergleich der PID mit dem Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinisch-sozialer Indikation 118
IV. Auseinandersetzung mit der Argumentation der PID-Gegner 119
V. Zulässigkeit der In-vitro-Fertilisation zur Erfüllung des Kinderwunsches 121
VI. Selektiver Fetozid bei Mehrlingsschwangerschaften 122
VII. Zulässigkeit der Selektion gemäß § 3 Satz 2 ESchG und Zulässigkeit der Embryonenselektion bei offensichtlich pathologischem Befund 127
VIII. Durchbrechungen des Embryonenschutzes im Embryonenschutzgesetz selbst 128
1. ,Tötungspflicht‘ für Klone 128
2. Weitere ,Tötungspflichten‘ 131
3. Strafbarkeit der Übertragung des Embryos auf die Frau gegen ihren Willen 132
IX. Zulässigkeit der Polkörperdiagnostik 132
X. Schwangerschaftsabbruch innerhalb der 12-Wochen-Frist nach Pflichtberatung gemäß § 218a Abs. 1 StGB 135
XI. Stufungen des strafrechtlichen Lebensschutzes 140
XII. Zusammenfassende Kritik und gesetzgeberischer Handlungsbedarf als Konsequenz 142
2. Teil: Der verfassungsrechtliche Status des menschlichen Embryos 147
A. Zur Notwendigkeit der Bestimmung des verfassungsrechtlichen Status des menschlichen Embryos 147
B. Grundrechtsträgerschaft des menschlichen Embryos? 151
I. Grundrechtsträgerschaft des menschlichen Embryos aus der Verfassung selbst? 151
1.Wortlautauslegung 152
2. Teleologische und systematische Auslegung 153
3. Historische Auslegung 155
II. Grundrechtsträgerschaft des menschlichen Embryos aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch? 159
1. Die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch 160
a) Exkurs zur Schutzpflichtendogmatik 162
b) Auslegung der Schutzpflichtenkonstruktion des BVerfG in der ersten Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch 164
c) Grundrechtsträgerstatus menschlicher Embryonen aus den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der ersten Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch? 165
d) Widerspruch zwischen impliziter Erstreckung des Rechts auf Leben auf menschliche Embryonen und der vom BVerfG angeführten Argumentation bezüglich des Schwangerschaftsabbruchs 168
e) Sondersituation der „Zweiheit in Einheit“? 169
f) Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs trotz Grundrechtsträgerschaft des Embryos aus dem Gedanken des Notstandes? 170
g) Ergebnis der Untersuchung der ersten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum Schwangerschaftsabbruch 172
2. Die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch 173
a) Lebensrecht und Menschenwürde für menschliche Embryonen bereits aus den Leitsätzen der Entscheidung 173
b) Bestätigung von Lebensrecht und Menschenwürde menschlicher Embryonen in der Urteilsbegründung 175
c) Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichem Grundrechtsträgerstatus und den für das einfache Recht getroffenen Anordnungen 176
d) Unvereinbarkeit der utilitaristischen Beratungsregelung mit der Grundrechtsträgereigenschaft menschlicher Embryonen 177
e) Ergebnis: Kein Grundrechtsträgerstatus menschlicher Embryonen als Konsequenz aus dem Widerspruch 179
III. Grundrechtsträgerschaft menschlicher Embryonen aus rechtsethischen Überlegungen? 181
1. Die Embryonalentwicklung 181
2. Anknüpfungspunkte für den Beginn des Lebensschutzes 183
a) Verschmelzung von Ei- und Samenzelle 184
b) Nidation 185
c) Beginn der Hirntätigkeit 186
d) Fähigkeit zur Schmerzempfindung 187
e) Überlebensfähigkeit 188
f) Geburt 189
3. Argumentationsmuster zur Begründung eines absoluten Lebensschutzes menschlicher Embryonen bereits mit Kernverschmelzung 190
a) Das Speziesargument 191
b) Das Kontinuitätsargument 193
c) Das Potenzialitätsargument 196
d) Das Identitätsargument 200
e) Ergebnis: Kein spezifischer subjektiver Grundrechtsschutz früher menschlicher Embryonen 202
IV. Menschenwürdetheorien als Argumente gegen die Grundrechtsträgereigenschaft menschlicher Embryonen im Hinblick auf die Menschenwürde 202
1. Historischer Kontext der grundgesetzlichen Verankerung der Menschenwürde 202
2. Die Objektformel zur Feststellung einer Menschenwürdeverletzung 204
3. Die Begründung der Menschenwürde nach den Leistungstheorien 205
4. Die Begründung der Menschenwürde nach der Kommunikationstheorie 206
5. Die Ensembletheorie der Menschenwürde 209
6. Theorieunabhängige Einbeziehung aller geborenen Menschen in den Schutz der Menschenwürde, aber keine Erstreckung auf Embryonen in vitro 210
7. Gründe für die unterschiedliche Behandlung von geborenen Menschen und Embryonen in vitro im Hinblick auf die Menschenwürde 211
8. Einbeziehung des Embryos in vitro in die Menschenwürde durch die Wert- oder Mitgifttheorien? 215
9. Ergebnis: Keine Erstreckung des subjektiven Grundrechtsschutzes auf Embryonen in vitro aus menschenwürdetheoretischen Gesichtspunkten 216
C. Exkurs zur Frage der Verletzung der Menschenwürde beim reproduktiven Klonen 216
I. Verletzung der Menschenwürde des Zellkernspenders? 218
II. Verletzung der Menschenwürde des Klons? 220
1. Würdeverstoß durch Verletzung eines Rechts auf Ungeplantheit bzw. auf Zufall? 222
2. Würdeverstoß durch Verletzung eines Rechts auf Nichtwissen des eigenen Lebenslaufs? 223
3. Würdeverstoß durch gesellschaftliche Diskriminierung des Klons als Mensch zweiter Klasse? 225
4. Würdeverstoß durch Erzeugung des Klons zu außerhalb seiner selbst liegenden Zwecken? 226
III. Das Problem des fehlenden Rechtsgutsträgers zum Zeitpunkt des Klonvorgangs 227
IV. Zwischenergebnis: Kein Verstoß des reproduktiven Klonens gegen die Menschenwürde als Individualgrundrecht 228
V. Kollektivgüterschutz durch die Menschenwürde 230
1. Menschenwürde und Schutz des Menschenbildes aus philosophischer Perspektive 230
2. Menschenwürde und Schutz des Menschenbildes aus juristischer Perspektive 232
VI. Ergebnis: Forderung nach expliziter verfassungsrechtlicher Regelung bzw. nach Redlichkeit im Diskurs 237
D. Menschenwürde, Recht auf Leben und Embryonenschutz: Versuche einer verfassungsrechtlichen Neukonstruktion 238
I. Gestufter, entwicklungsabhängiger Würdeschutz menschlicher Embryonen nach Matthias Herdegen 239
1. Keine Menschenwürde für Zellkerntransferklone in vitro 242
2. Keine Menschenwürde für totipotente embryonale Zellen 243
3. Geringe Menschenwürderelevanz der Präimplantationsdiagnostik 243
4. Würdeverletzung durch Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken bzw. zur Stammzellgewinnung 244
5. Zulässigkeit der Verwendung überzähliger Embryonen zu Forschungszwecken bzw. zur Stammzellgewinnung 246
6. Zulässigkeit der Gewinnung und Verwendung von embryonalen Stammzellen aus überzähligen Embryonen oder Zellkerntransferklonen 246
7. Stellungnahme 247
II. Die „Brückenkonstruktion“ zur Rückerstreckung der Menschenwürdegarantie auf Embryonen bei Hans-Georg Dederer 249
1. Ausgangspunkte der Argumentation – Normalfall: Menschenwürde ab Geburt 249
2. Die Entwicklung des Embryos als Mensch ab Nidation als Brücke für die Rückerstreckung der Menschenwürde 249
3. Keine Rückerstreckung der Menschenwürde auf den Embryo in vitro wegen bloßer Entwicklung zum Menschen 250
4. Objektive Grundsatzentscheidung zum Schutz des menschlichen Lebens zugunsten des Embryos in vitro 251
5. Gestufter Schutz – Zulässigkeit des therapeutischen Klonens 251
6. Zulässigkeit der PID in Fällen der entsprechenden Zulässigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs 252
7. Zulässigkeit der Stammzellforschung 252
8. Zulässigkeit der Herstellung von Embryonen zur Stammzellgewinnung 253
9. Zulässigkeit der Verwendung überzähliger Embryonen zur Stammzellgewinnung 253
10. Stellungnahme 253
III. Entkoppelung von Menschenwürde und Recht auf Leben der Embryonen nach Werner Heun 255
1. Lebensrecht ab Individuation und Menschenwürde ab Ausbildung des Gehirns 256
2. Konsequenz: Weder Menschenwürde noch Lebensrecht des Embryos in vitro 256
3. Einschränkbarkeit der Forschungsfreiheit durch restriktive Regelungen zum Embryonenschutz 257
4. Stellungnahme 258
IV. Herleitung eines abgestuften vorgeburtlichen Lebensschutzkonzeptes aus der einfachgesetzlichen Ausgestaltung nach Horst Dreier 258
V. Die Rede der Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries zu Fragen des verfassungsrechtlichen Embryonenschutzes 262
VI. Abgestufter Embryonenschutz im Hinblick auf die Menschenwürde und das Recht auf Leben nach Bernhard Schlink, Friedhelm Hufen und Bernhard Losch 263
1. Abgestufter Menschenwürde- und Lebensschutz für Embryonen nach Bernhard Schlink 263
2. Abgestufte Menschenwürde und abgestuftes Recht auf Leben nach Friedhelm Hufen 264
3. Abgestufter Menschenwürde- und Lebensschutz für Embryonen nach Bernhard Losch 266
4. Stellungnahme 267
VII. Abgestuftes Lebensrecht, aber volle Menschenwürde für Embryonen nach Ute Sacksofsky 269
VIII. Grundrechtsanwartschaft für werdendes Leben nach Michael Kloepfer 273
IX. Keine Menschenwürde, aber Recht auf Leben des Embryos in vitro nach Edzard Schmidt-Jortzig 276
X. Embryonenschutz durch rein objektiv-rechtliche Ausstrahlungswirkung der Menschenwürde und des Rechts auf Leben nach Monika Frommel 278
XI. Schlussfolgerungen aus der Untersuchung der Literaturneukonstruktionen: Grundsätze für ein stimmiges verfassungsrechtliches Embryonenschutzkonzept 280
XII. Menschenwürde und Recht auf Leben menschlicher Embryonen – Versuch einer Neukonstruktion 283
3. Teil: Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung und therapeutisches Klonen sowie die Frage nach Status und Schutz des menschlichen Embryos nach europäischem und internationalem Recht 291
A. Einleitung 291
B. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats 292
I. Allgemeines zur Europäischen Menschenrechtskonvention 292
II. Erstreckung des Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK auf den menschlichen Embryo nach der Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte? 293
1. X v. Norway und X v. Austria 294
2. Brüggemann and Scheuten v. Federal Republic of Germany 295
3. X v. United Kingdom 297
4. H v. Norway 299
5. Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland 301
6. Boso v. Italy 302
7. Vo v. France 303
8. Evans v. The United Kingdom 307
9. Ergebnis: Kein über das nationale Recht hinausgehender Schutz von Embryonen durch die EMRK 309
C. Die Biomedizinkonvention des Europarates und das Zusatzprotokoll zum Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen 310
I. Entstehung und Struktur der Biomedizinkonvention und ihrer Zusatzprotokolle 310
II. Die Vereinbarkeit von Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung und therapeutischem Klonen mit der Biomedizinkonvention und dem Zusatzprotokoll zum Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen 315
1. Das Zusatzprotokoll zum Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen 315
a) Verbot des therapeutischen Klonens durch das Zusatzprotokoll? 316
b) Umfassendes Verbot des reproduktiven Klonens durch das Zusatzprotokoll? 321
c) Verbot der Präimplantationsdiagnostik durch das Zusatzprotokoll? 321
2. Regelungen der Biomedizinkonvention mit Relevanz für das therapeutische Klonen, die Präimplantationsdiagnostik und die Stammzellforschung 322
a) Art. 18 BMK – Forschung an Embryonen in vitro 322
aa) Art. 18 Abs. 2 BMK – Das Verbot der Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken und das therapeutische Klonen 323
(1) Der Begriff „Embryo“ 323
(2) Die Herstellung „zu Forschungszwecken“ 324
bb) Art. 18 Abs. 2 BMK – Das Verbot der Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken und die Präimplantationsdiagnostik 326
cc) Art. 18 Abs. 2 BMK – Das Verbot der Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken und die Gewinnung von Stammzellen aus zu diesem Zweck befruchteten Eizellen 326
dd) Art. 18 Abs. 1 BMK – Angemessener Schutz bei der Embryonenforschung und die Verwendung überzähliger Embryonen zur Stammzellgewinnung 327
ee) Art. 18 Abs. 1 BMK – Angemessener Schutz bei der Embryonenforschung, die Gewinnung von Stammzellen aus Klonembryonen und die Präimplantationsdiagnostik 330
b) Weitere Regelungen der Biomedizinkonvention mit Relevanz für das therapeutische Klonen und die Präimplantationsdiagnostik 331
aa) Art. 13 BMK – Eingriffe in das menschliche Genom und die Frage nach der Zulässigkeit des therapeutischen Klonens 332
(1) Sinn und Zweck von Art. 13 BMK und Auslegung nach dem Erläuternden Bericht 332
(2) Die einzelnen Tatbestandsmerkmale von Art. 13 BMK 334
bb) Art. 11, 12 und 14 BMK und die Frage nach der Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik 337
(1) Art. 11 BMK – Nichtdiskriminierung 337
(2) Art. 12 BMK – Prädiktive genetische Tests 337
(3) Art. 14 BMK – Verbot der Geschlechtswahl 338
(4) Ergebnis 339
III. Zusammenfassung zur Vereinbarkeit von therapeutischem Klonen, PID und Stammzellforschung mit der Biomedizinkonvention und ihrem Klonzusatzprotokoll 339
D. Die Europäische Grundrechtecharta 341
I. Entwicklungsstufen und Bindungswirkung der Europäischen Grundrechtecharta 341
II. Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung und therapeutisches Klonen und die Artikel 1 bis 3 der Europäischen Grundrechtecharta 343
1. Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 GR-Charta und Embryonenschutz 345
2. Recht auf Leben nach Art. 2 GR-Charta und Embryonenschutz 345
3. Das Verbot eugenischer Praktiken nach Art. 3 Abs. 2, 2. Spiegelstrich GR-Charta und die Präimplantationsdiagnostik 346
4. Das Verbot des reproduktiven Klonens nach Art. 3 Abs. 2, 4. Spiegelstrich GR-Charta und das therapeutische Klonen 347
5. Ergebnis: Kein Verbot von Präimplantationsdiagnostik, Stammzellforschung und therapeutischem Klonen durch die Europäische Grundrechtecharta 348
E. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 348
I. Entstehung und Bindungswirkung des IPbpR 349
II. Ein Recht auf Leben für menschliche Embryonen nach Art. 6 Abs. 1 IPbpR? 350
III. Ein Verbot der Embryonenforschung nach Art. 7 S. 2 IPbpR? 352
IV. Ergebnis: Keine Anwendbarkeit des IPbpR auf menschliche Embryonen 354
F. UN Übereinkommen über die Rechte des Kindes 354
I. Entstehung und Bindungswirkung der UN-Kinderrechtskonvention 354
II. Ein Recht auf Leben für menschliche Embryonen nach Art. 6 Abs. 1 CRC? 355
III. Ergebnis: Kein Recht auf Leben für menschliche Embryonen nach Art. 6 Abs. 1 CRC 359
G. UNESCO: Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte 359
I. Entstehung und Geltung der UNESCO-Humangenomdeklaration 359
II. Überblick über die einschlägigen Vorschriften der UNESCO-Humangenomdeklaration 361
III. Kein Verbot der Embryonenforschung durch die UNESCO-Humangenomdeklaration 362
IV. Kein Verbot der PID durch die UNESCO-Humangenomdeklaration 363
V. Kein Verbot des therapeutischen Klonens durch die UNESCO-Humangenomdeklaration 366
VI. Ergebnis: Vereinbarkeit der UNESCO-Humangenomdeklaration mit allen untersuchten Verfahren 367
VII. Ausblick: Keine Anwendung der UNESCO Bioethikdeklaration auf PID, Stammzellforschung und therapeutisches Klonen 367
H. Versuch der Einigung auf ein Klonverbot im Rahmen der Vereinten Nationen: United Nations Declaration on Human Cloning 368
I. Entstehungsgeschichte und Bindungswirkung der UN Declaration on Human Cloning 368
II. Auslegung der UN Declaration on Human Cloning 379
1. Absatz (b) UN-Klondeklaration 381
2. Die übrigen Vorschriften der UN-Klondeklaration 383
3. Abschließende Stellungnahme zur UN-Klondeklaration 385
J. Weitere Steuerungsinstrumente 386
I. EU-Biopatentrichtlinie 387
1. Überblick über die einschlägigen Regelungen der EU-Biopatentrichtlinie 387
2. Art. 6 Abs. 2 lit. a und die Frage nach der Patentierbarkeit des therapeutischen Klonens 388
3. Art. 6 Abs. 2 lit. c Biopatentrichtlinie und die Frage nach der Patentierbarkeit der Verwendung von Embryonen zur Stammzellgewinnung 390
II. Sechstes und Siebtes Forschungsrahmenprogramm der EU 391
III. Stellungnahme zu den untersuchten Steuerungsinstrumenten 392
K. Ergebnis: Status und Schutz des menschlichen Embryos sowie therapeutisches Klonen, PID und Stammzellforschung nach internationalem Recht 393
Gesamtzusammenfassung und Ergebnis 396
Literaturverzeichnis 408
Sachwortregister 438