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Eichinger, M. (2015). Videokonferenz in der Strafvollstreckung. Eine rechtliche und empirische Analyse. Duncker & Humblot. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54575-9
Eichinger, Matthias. Videokonferenz in der Strafvollstreckung: Eine rechtliche und empirische Analyse. Duncker & Humblot, 2015. Book. https://doi.org/10.3790/978-3-428-54575-9
Eichinger, M (2015): Videokonferenz in der Strafvollstreckung: Eine rechtliche und empirische Analyse, Duncker & Humblot, [online] https://doi.org/10.3790/978-3-428-54575-9

Format

Videokonferenz in der Strafvollstreckung

Eine rechtliche und empirische Analyse

Eichinger, Matthias

Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften, Vol. 63

(2015)

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About The Author

Matthias Eichinger arbeitete 2003 bis 2004 mit jugendlichen Flüchtlingen in Bosnien und Herzegowina. Anschließend studierte er Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. In dieser Zeit war er bereits studentische Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Dr. Frank Neubacher. Nach dessen Wechsel an die Universität zu Köln wurde Matthias Eichinger am dortigen Institut für Kriminologie als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Im Rahmen eines griechisch-deutschen Forschungsprojektes erfolgten Aufenthalte an der Universität Thessaloniki (Griechenland). Matthias Eichinger wurde 2014 an der Universität zu Köln promoviert. Im selben Jahr trat er am Landgericht Köln in den juristischen Vorbereitungsdienst ein.

Abstract

Videokonferenzen werden in der strafvollstreckungsrechtlichen Praxis seit Jahren eingesetzt. Erst 2013 hat der Gesetzgeber den Einsatz in § 462 Abs. 2 S. 2 StPO normiert. Der Autor untersucht die Gesetzesänderung und die praktisch bedeutsamen Entscheidungen nach den §§ 453, 454 StPO. Er arbeitet heraus, dass die Neuregelung in § 462 StPO bloß deklaratorischen Charakter hat und bei den obligatorisch-mündlichen Anhörungen nach den §§ 453, 454 StPO grundsätzlich eine Anhörung mittels Videokonferenz unzulässig ist. Den praktischen Bezug vertieft eine bisher einzigartige bundesweite Befragung von Richtern und Justizvollzugsanstalten. Dabei werden die Vor- und Nachteile der Videokonferenztechnik deutlich: Auf der einen Seite steht insbesondere eine erhebliche Zeitersparnis der Anstalten, auf der anderen ein Verlust des unmittelbaren Eindrucks vom Gefangenen. Letztendlich bewerten Anstalten den Einsatz von Videokonferenzen in der Strafvollstreckung neutral, während Richter diesen ablehnen.»Videoconferences in Law Enforcement Practice«

Videoconferences are used in law enforcement practice for years. However, the legislator established § 462 StPO regulating the use of videoconferences only in 2013. The author discusses this and the practically important decisions under §§ 453, 454 StPO and examines the concept and use of videoconferences as well as their legislative and constitutional conformity. The practical relevance of his work extends to an unprecedented nationwide survey of judges and correctional facilities.

Table of Contents

Section Title Page Action Price
Inhaltsverzeichnis 5
Tabellenverzeichnis 12
Grafikenverzeichnis 13
Abbildungsverzeichnis 16
Abkürzungsverzeichnis 18
Einleitung 23
A. Forschungsanlass und Problemstellung 23
B. Die Anhörung mittels Videokonferenz in Strafvollstreckungssachen im wissenschaftlichen Kontext 25
C. Gang der Untersuchung 30
Erstes Kapitel: Videokonferenz und Strafvollstreckung – Begriffsbestimmungen 33
A. Der Begriff „Videokonferenz“ 33
I. Der Begriff „Videokonferenz“ im juristischen Sprachgebrauch außerhalb der Strafvollstreckung 34
II. Der Begriff „Videokonferenz“ in anderen Wissenschaftsdisziplinen 36
III. Begriffsdefinition der „Videokonferenz im Strafvollstreckungsverfahren“ 38
B. Der Begriff „Strafvollstreckung“ 38
Zweites Kapitel: Die historische Entwicklung der Videokonferenz 40
A. Die historische Entwicklung der Videokonferenz in Praxis und Judikatur sowie die Reaktion des Rechtes 40
B. Zusammenfassung 44
Drittes Kapitel: Rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Rahmen der Anhörung 45
A. Die Gesetzeslage vor dem Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren 46
I. Die Videokonferenz bei obligatorisch-mündlichen Anhörungen 46
1. Entscheidungen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen (§ 453 Abs. 1 S. 3 StPO) 47
a) Die Anhörung mittels Videokonferenz als mündliche Anhörung 47
aa) Auslegung 48
(1) Auslegung nach dem Wortlaut 48
(2) Systematische Auslegung 50
(3) Entstehungsgeschichtliche Auslegung 52
(4) Teleologische Auslegung 54
(5) Ergebnis 55
bb) Rechtsfortbildung 55
cc) Verzichtsmöglichkeit 56
(1) Der Begriff des „Verzichts“ 56
(2) Mündliche Anhörung und die Disposition des Verurteilten 57
(a) Einfachgesetzliche Vorgaben und Grenzen des Verzichtes auf die mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 S. 3 StPO 58
(b) Verfassungsrechtliche Vorgaben und Grenzen eines Verzichtes auf die mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 S. 3 StPO 60
(c) Rechtsfolge des Verzichts 63
(3) Hinwirken des Gerichtes auf den Verzicht 63
(4) Bindungswirkung des Verzichts 66
b) Zusammenfassung 67
2. Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes (§ 454 Abs. 1 S. 3 StPO) 68
a) Die Anhörung mittels Videokonferenz als mündliche Anhörung 69
aa) Auslegung 69
(1) Auslegung nach dem Wortlaut 69
(2) Systematische Auslegung 69
(3) Entstehungsgeschichtliche Auslegung 70
(4) Teleologische Auslegung 71
(5) Ergebnis 73
bb) Rechtsfortbildung 73
cc) Verzichtsmöglichkeit 73
(1) Einfachgesetzliche Vorgaben und Grenzen des Verzichtes auf die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO 73
(2) Verfassungsrechtliche Vorgaben und Grenzen eines Verzichtes auf die mündliche Anhörung gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO 78
(3) Rechtsfolge des Verzichts 79
(4) Hinwirken des Gerichtes auf einen Verzicht 79
(5) Bindungswirkung des Verzichts 81
b) Zusammenfassung 82
II. Die Videokonferenz bei fakultativ-mündlichen Anhörungen 82
1. Die Normen der fakultativ-mündlichen Anhörung im Einzelnen 83
a) § 453 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO 83
b) § 454a Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 454 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO 83
c) § 462 Abs. 2 S. 1 StPO 84
2. Die Anhörung mittels Videokonferenz als Anhörung 84
a) Auslegung nach dem Wortlaut 84
aa) § 453 Abs. 1 S. 2 StPO 85
bb) § 454a Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 454 Abs. 1 S. 2 StPO 85
cc) § 462 Abs. 2 S. 1 StPO 85
dd) Die weitere Auslegung nach dem Wortlaut 85
b) Systematische Auslegung 86
c) Entstehungsgeschichtliche Auslegung 86
aa) § 453 Abs. 1 S. 1 StPO 86
bb) § 454a Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 454 Abs. 1 S. 2 StPO 87
cc) § 462 Abs. 2 S. 1 StPO 87
dd) Zwischenergebnis 88
d) Teleologische Auslegung 88
3. Zusammenfassung 89
B. Vom Entwurf zum Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren 89
I. Die erste Gesetzesinitiative – 16. Wahlperiode des Bundestages 89
1. Der Entwurf und Beschluss des Bundesrates 90
a) § 453 StPO-E 90
b) § 454 StPO-E 91
c) § 462 StPO-E 92
2. Die Stellungnahme der Bundesregierung und das Scheitern des ersten Entwurfes 93
II. Die zweite Initiative – 17. Wahlperiode des Bundestages 93
1. Der Beschluss des Bundesrates vom 12. Februar 2010 94
2. Einbringen in den Bundestag und Stellungnahme der Bundesregierung 94
3. Der Entwurf im Plenum des Bundestages – die erste Beratung 95
4. Expertenanhörung und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses 95
5. Der Entwurf im Plenum des Bundestages – die zweite und dritte Beratung 97
6. Die Unterrichtung des Bundesrates 98
7. Die Verkündung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren 98
III. Zusammenfassung 99
C. Die Gesetzeslage nach dem Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren 100
D. Ergebnis 102
Viertes Kapitel: Besonderheiten der Videokonferenz im Rahmen der Jugendstrafvollstreckung 104
A. Die Videokonferenz bei obligatorisch-mündlichen Äußerungen gemäß § 88 JGG 105
I. Die Äußerung mittels Videokonferenz als Gelegenheit zur mündlichen Äußerung 105
1. Auslegung 105
a) Auslegung nach dem Wortlaut 106
b) Systematische Auslegung 106
c) Entstehungsgeschichtliche Auslegung 108
d) Teleologische Auslegung 109
e) Zusammenfassung 110
2. Rechtsfortbildung 110
3. Verzichtsmöglichkeit 112
a) Einfachgesetzliche Vorgaben und Grenzen des Verzichtes auf die mündliche Äußerungsmöglichkeit gemäß § 88 Abs. 4 JGG 113
aa) Die Auswirkungen des Sinn und Zwecks des § 88 Abs. 4 JGG 113
bb) Die Auswirkungen des Erziehungsgedankens auf den Einsatz von Videokonferenztechnik 114
(1) Anwendbarkeit des Erziehungsgedankens 114
(2) Begriff des „Erziehungsgedankens“ 114
(3) Der Erziehungsgedanke als limitierender Faktor im Rahmen der Anhörung bei Vollstreckungsentscheidungen über jugendrechtliche Sanktionen mittels Videokonferenz 116
(4) Zwischenergebnis 119
cc) Die Auswirkungen des Grundsatzes der Vollzugsnähe auf den Einsatz von Videokonferenztechnik 119
(1) Anwendbarkeit des Grundsatzes der Vollzugsnähe 119
(2) Regelungsgehalt des Grundsatzes der Vollzugsnähe 120
(3) Zwischenergebnis 121
b) Die Auswirkungen des Gebotes „Vermeidung der Benachteiligung Jugendlicher gegenüber Erwachsenen in vergleichbarer Verfahrenslage“ 121
II. Zusammenfassung 121
B. Die Videokonferenz bei § 83 Abs. 1 JGG i.V.m. § 462a StPO und § 463 StPO 122
C. Ergebnis 122
Fünftes Kapitel: Empirische Untersuchung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Strafvollstreckung 123
A. Empirische Erkenntnisse und ihre Verwertbarkeit für das Recht 123
B. Erkenntnisinteresse und forschungsleitende Hypothesen 125
C. Die Befragung – Aufbau und Durchführung 129
I. Der Aufbau des Fragebogens 129
II. Stichprobenbeschreibung und Durchführung der Befragung 130
1. Fragebogen an die Richterinnen und Richter 130
2. Fragebogen an die Justizvollzugs- und Jugendstrafanstalten 132
3. Keine Befragung von Verurteilten 134
D. Die Ergebnisse 134
I. Art der Darstellung 134
II. Statistische Kennzahlen und Aufbereitung der Daten 135
1. Methoden der deskriptiven Statistik 135
a) Top-2-Box und Low-2-Box 135
b) Mittelwert 136
c) Standardabweichung 137
2. Methoden der schließenden Statistik 137
a) Chi-Quadrat-Signifikanz-Test 137
b) Kontingenzkoeffizient 137
c) Korrelation (nach Pearson) 138
3. Zusammenfassung 138
III. Statistische Merkmale der Befragten 139
1. Bundesland 139
a) Richterinnen und Richter 139
b) Jugendstraf- und Justizvollzugsanstalten 140
2. Anteil der Jugendrichterinnen und -richter 141
3. Alter der befragten Richterinnen und Richter 142
4. Weitere Erläuterungen zu den statistischen Merkmalen der Befragten 143
IV. Nutzung und Bewertung von Videokonferenztechnik 143
1. Nutzung nach Art der Technik 143
2. Befürwortung der Videokonferenztechnik 145
3. Ausstattung und Befürwortung 147
4. Häufigkeit der allgemeinen Nutzung 148
5. Zusammenhang von Befürwortung und Nutzung 149
V. Vor- und Nachteile des Einsatzes der Videokonferenztechnik 153
1. Vorteil des Einsatzes der Videokonferenztechnik 154
a) Allgemeine Ergebnisse 154
b) Differenzierung nach Befürwortung und Ablehnung 156
c) Differenzierung nach Häufigkeit der Nutzung 160
d) Differenzierung nach Altersgruppen (nur Richter) 161
e) Auswertung offener Antwortmöglichkeiten 163
2. Nachteile des Einsatzes der Videokonferenztechnik 164
a) Allgemeine Ergebnisse 165
b) Differenzierung nach Befürwortung 167
c) Differenzierung nach Häufigkeit der Nutzung 170
d) Differenzierung nach Altersgruppen (nur Richter) 172
e) Auswertung offener Antwortmöglichkeiten 174
3. Zusammenfassung der Vor- und Nachteile von Videokonferenztechnik 174
VI. Allgemeiner Nutzen der Videokonferenztechnik 175
VII. Die Videokonferenztechnik in konkreter Verwendung 179
1. Fragen zur konkreten Durchführung von Videokonferenzen 179
a) Fragenbatterie Richterinnen und Richter 180
b) Fragenbatterie Anstalten 183
2. Die Perspektive 184
3. Anwesende und Bedienung 186
4. Der Anwalt 189
5. Die Technik – Zufriedenheit 192
6. Die Technik – technische Probleme 195
7. Zusammenfassung 198
VIII. Die Videokonferenz in der Strafvollstreckung 199
1. Nutzung 199
2. Zeitersparnis 202
3. Gründe für den Einsatz von Videokonferenztechnik (nur Richter) 203
4. Entfernung zwischen Gericht und Anstalt 204
5. Verzicht und die Aufklärung 207
a) Der Verzicht des Verurteilten 207
aa) Fakultativ-mündliche und obligatorisch-mündliche Anhörung per Videokonferenz 208
bb) Hinwirken des Gerichtes auf den Verzicht – Initiator der Videokonferenz 211
cc) Die Aufklärung 212
b) Zusammenfassung 215
6. Bestehen auf unmittelbarer Anhörung 216
7. Meinung des Richters 217
8. Weitere Anmerkungen der Befragten 218
IX. Zusammenfassung der Erkenntnisse zu den aufgestellten Hypothesen 220
X. Zusammenfassung der Ergebnisse 222
Sechstes Kapitel: Die richterliche Prognose und der persönliche Eindruck – Nonverbale Kommunikation und Videokonferenztechnik in Strafvollstreckungsverfahren 225
A. Nonverbale Kommunikation 226
B. Die Übertragung nonverbaler Kommunikation durch Videokonferenzen 228
C. Die richterliche Prognose – die Bedeutung von nonverbaler Kommunikation und persönlichem Eindruck 231
D. Schlussfolgerung 233
Zusammenfassung 236
Ergebnisse, Fazit und Ausblick 236
A. Ergebnisse 236
B. Fazit und Ausblick 240
Anhang 242
Fragebögen 242
Fragebogen Richter 242
Fragebogen Justizvollzugs- und Jugendstrafanstalten 253
Dokumentation der wiedergegebenen offene Antworten 261
Antworten Richter 261
Antworten Justizvollzugs- und Jugendstrafanstalten 267
Sachverzeichnis 285